Satzung

§ 1

Name, Sitz, Eintragung Geschäftsjahr

(1)

Der Verein trägt den Namen
"Kunst und Kultur gegen Gewalt“

(2)

Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.

(3)

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam einzutragen.

(4)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Vereinszweck

(1)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (55 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, die Vermittlung humanistischen, solidari-

schen, weltoffenen Gedankengutes , der Einsatz mulitkultureller und anderer kleinkünstlerischer Formen in Musik, Literatur, Theater, Bildender Kunst u.ä.

(2)

Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch das Herstellen von Arbeitsbeziehungen zu anderen Vereinigungen, kulturellen Einrichtungen, staatlichen Institutionen und Fachverlagen, Kunst und Literatur zu fördern, Veranstaltungen zu organisieren und kulturelle Programme zu entwickeln und publizieren.

       Über Presse, Funk und Fernsehen sowie eigene Publikationen werden die Arbeiten des Vereins                                            öffentlich gemacht und über Erkenntnisse aus der Vereinstätigkeit informiert.

 

§ 3

Selbstlosigkeit

(1)

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

(3)

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen erhalten.

(4)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft

(1)

Die Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und juristische Personen, die seine Ziele unterstützen, werden.

(2)

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.

(3)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4)

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(5)

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins gröblich verstoßen hat oder, trotz Mahnung, mit dem Beitrag für zwölf Monate im Rückstand ist, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung über den Ausschluss Einspruch beim Vorstand eingelegt werden.
Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet darüber.

 

 

§ 5

Beiträge und weitere finanzielle Vereinsmittel

(1)

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag.

(2)

Weitere Mittel sollen durch Spenden, Sponsorengelder, Zuschüsse und Fördermittel aufgebracht werden.

(3)

Die Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  -

die Mitgliederversammlung

  -

der Vorstand

 

 

§ 7

Die Mitgliederversammlung

(1)

Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan. Sie ist jährlich einzuberufen.

(2)

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder durch 10% der eingetragenen Mitglieder beantragt wird.

(3)

Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand erfolgt schriftlich an jedes Mitglied unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4)

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Jahresabrechnung und Jahresbericht des Vorstandes
- Tätigkeiten des Vereins zur Erreichung des Vereinszwecks
- Satzungsänderung.
Die Jahresabrechnung ist durch zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder des Vereins, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen. Die Vorlage des Berichtes wird vereinsüblich öffentlich gemacht. Er kann auf Verlangen eingesehen werden.

(5)

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

 

§ 8

Der Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schatzmeister sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern des Vorstandes. Um Stimmengleichheit zu vermeiden, soll die Zahl der Vorstandsmitglieder ungerade sein.

(2)

Vorsitzende und Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Durch die Mitgliederversammlung kann eine vorzeitige Abberufung einzelner Mitglieder sowie des gesamten Vorstandes beschlossen werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die/der Vorsitzende wird in einem gesonderten Wahlgang durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger ihr Amt übernommen haben.

(4)

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung, nach Zustimmung der Mitgliederversammlung, eine/n ehrenamtliche/n Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil.

(5)

Vorstandssitzungen finden mindestens halbjährig statt.
Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen erfolgen schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 5 Werktagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 51 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann jedes Vorstandsmitglied die Einberufung einer Vorstandssitzung beantragen.

(6)

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

 

 

 

§ 9

Satzungsänderung

 

Für eine Satzungsänderung ist eine 3/4-Mehrheit (§ 33 Abs. 1 BGB) der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann durch die Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.

 

 

§ 10

Beurkundungen von Beschlüssen

 

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 11

Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1)

Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn eine 3/4-Mehrheit der eingetragenen Mitglieder ihre Zustimmung erteilen.
Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung (7 Abs. 3) mit Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2)

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung von Bildung einzusetzen hat.

 

 

 

§ 12

Inkrafttreten der Satzung

 

Die Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 13. Juni 2006 in Kraft.

Potsdam, 13. Juni 2006